AGB Harms Immobilien

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich a. Verwender dieser AGB ist die Harms Immobilien, Schimmelbuschstraße 31 in 40699 Erkrath, Vertretungsberechtigter Holger Harms, im Folgenden „Makler“. b. Alle Leistungen des Maklers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Makler mit seinen Kunden über die angebotenen oder erbrachten Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote, selbst wenn diese AGB nicht nochmals gesondert vereinbart wurden. c. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Selbst wenn der Makler auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. II. Angebote /Unterlagen / Exposès a. Den Angeboten / Unterlagen / Exposès des Maklers liegen die ihm erteilten Auskünfte der bezüglich des zu vermakelnden Objekts zur Veräußerung/Vermietung/Verpachtung berechtigten Partei zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung oder Verpachtung bleiben vorbehalten. b. Die Angebote/Informationen/Mitteilungen des Maklers sind nur für den Kunden bestimmt, von ihm vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gibt der Kunde das Angebot oder Informationen an Dritte weiter und schließt der Dritte aufgrund dessen einen Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Kunde zur Übernahme dieser Zahlung in Höhe der Provision auf Grundlage dieser Bedingungen. Ein weiter gehender Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt hiervon unberührt. c.Erfolgt der Vertragsabschluss ohne Teilnahme des Maklers, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt zur Berechnung der Provision zu erteilen und auf Wunsch des Maklers diesem, eine einfache Abschrift der zur Durchsetzung seines Provisionsanspruches notwendigen Unterlagen vorzulegen. III. Provisionsanspruch a. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, sobald aufgrund seines Nachweises und/oder seiner Vermittlung eines Hauptvertrags bezüglich des von ihm benannten Objektes zustande gekommen ist; hierbei genügt die Mitursächlichkeit seiner Tätigkeit b. Wird der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies den Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem vom angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung lässt den Provisionsanspruch unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. c. Der Provisionsanspruch bleibt im Falle einer nachträglichen Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht in dem Verantwortungsbereich des Maklers liegen, unberührt. d. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Geschäftsanteilen statt Objekt und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete. e. Die Provision steht dem Makler auch dann zu, wenn in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten vom Makler vermittelten und/oder nachgewiesenen Vertragsabschluss weitere Verträge zwischen dem Kunden und Dritten zustande kommen, die den in § V und VI dieser AGB genannten Verträgen entsprechen und ihren Ursprung in dem zwischen dem Makler und seinem Kunden abgeschlossenen Maklervertrag haben. f. Die Provision versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. IV. Fälligkeit des Provisionsanspruches a. Die Provision wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar und fällig innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug. b. Provisionshöhe bei Kauf von Immobilien, Grundstücken, Gesellschaftsanteilen c. Es gelten die nachstehende Provisionssätze als vereinbart und sind vom Kunden mit Entstehen des Provisionsanspruches gemäß § III, IV an den Makler zu zahlen. Die Provision wird wie folgt berechnet: d. Bei Grundstückskäufen erfolgt die Berechnung des Vertragswertes auf Basis des vereinbarten Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen. Sie beträgt bis zu einem Vertragswert von € 5 Mio. 5% des Vertragswertes, bei einem Vertragswert ab € 5 Mio. bis zum € 20 Mio. 4% des Vertragswertes und ab einem Vertragswert von € 20 Mio. 3% des Vertragswertes. e. Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten erfolgt die Berechnung des Vertragswertes anhand der Summe des Grundstückswertes und des Wertes vorhandener Aufbauten und Gebäude. Die Berechnung der Provision anhand des Vertragswertes entspricht derjenigen des § I Buchtstabe a. i.. f. Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten erfolgt die Berechnung des Vertragswertes anhand des Kaufpreises des Übertragungsvertrages. Die Berechnung der Provision anhand des Vertragswertes entspricht derjenigen des § I Buchtstabe a. i.. g. Dem Vertragswert nach § V Buchtstabe a i – iii, werden ferner alle Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder negativen Salden positiv hinzugerechnet, die von dem jeweiligen Erwerber oder Dritten zusammen mit dem jeweiligen Kaufgegenstand übernommen werden; dabei ist es gleichgültig, ob diese Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder negativen Salden unmittelbar dem jeweiligen Kaufgegenstand belasten oder Verbindlichkeiten einer Gesellschaft darstellen, an der Anteile erworben bzw. veräußert werde. h. Bestehen hinsichtlich des verkauften Grundstücks/Erbbaurecht/Gesellschaftsanteil in den vorstehenden unter den § V Buchtstabe a i – iii genannten Fällen vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Abreden, welche die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks, das heißt insbesondere, aber nicht abschließend, Generalübernehmer-, Generalunternehmerverträge, sämtliche Bau- und Architektenleistungen betreffen (Projektierung), so wird der wirtschaftliche Wert dieser Projektierung bei der Berechnung der Provision zum vereinbarten Grundstückskaufpreis, dem Wert des Erbbaurechtes oder dem Vertragswert bei der Übertragung von Gesellschaftsrechten hinzugerechnet.

 

i. Bei Vereinbarung eines Ankaufsrechts, Verkaufsrechts und/oder Optionsrecht beträgt die vom Kunden zu zahlende Provision 1% des Vertragswertes. Bei Ausübung des Rechts, bleibt die nach diesem Paragraphen berechnete Provision unberührt. j. Den in diesem Paragraphen benannten Verträgen stehen sämtliche Verträge gleich, der den An – oder Verkauf eines Grundstückes, Erbbaurechts und/oder grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrecht in sonstiger Weise umsetzt und mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich vergleichbar ist. Die Berechnung der Provision bemisst sich nach § III Buchstabe a i, ii, iv, v dieser AGB. VI. Provision bei Vermietung und Verpachtung a. Bei Abschluss von Miet – und Pachtverträgen geltend folgende Berechnungen: a. Für Verträge bezüglich Einzelhandelsflächen 3,0 % der Nettomiete für die gesamte Festlaufzeit bis zu einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren, mindestens jedoch 3,0 Nettomonatsmieten, zuzüglich 1,0% der Nettomiete für Optionsmietzeiten. b. Für Verträge bezüglich Büroflächen oder anderen Flächen die keine Einzelhandelsflächen sind mindestens 3,0 Bruttomonatsmieten, ab einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren 3,5 Bruttomonatsmieten, bei einer Laufzeit von 10 bis 15 Jahren 4,0 Bruttomonatsmieten und ab einer Laufzeit von 15 Jahren 4,5 Bruttomonatsmieten, jeweils zuzüglich 1,0 Bruttomonatsmieten je vereinbarter Optionsmietzeit. c. Optionsmietzeit ist die Laufzeit um der die Laufzeit des Hauptvertrages von einer der Parteien verlängert werden kann. Für die Berechnung der Provision ist es unbeachtlich, ob die Optionsmietzeit tatsächlich genutzt wird. d. Wird ein Anmietrecht, ein Vormietrecht oder ein Vormietvertrag vereinbart (bzw. ein bei einer Pachtvertrag vergleichbares Recht) beträgt die vom Kunden zu leistenden Provision bei Einzelhandelsflächen 1,0 % der Nettomiete bei einer Laufzeit des Hauptvertrages bis zu 10 Jahren, mindestens jedoch 1,0 der Nettomonatsmiete und für Büroflächen und dem ähnliche Flächen 1,0 der Bruttomonatsmiete. Für die Berechnung der Provision ist es unbeachtlich, ob das Recht tatsächlich ausgeübt wird. e. Werden Abstand – oder Ablösezahlungen vereinbart erhöht sich die Provision um 5% des vereinbarten Abstand – oder Ablösebetrages. f.Wird im Hauptvertrag eine Staffelmiete oder Staffelpacht vereinbart, so ist die Provision anhand der durchschnittlichen Miete über die Laufzeit des Vertrages zu berechnen. VII. Tätigwerden für beide Vertragsseiten Der Makler ist berechtigt, für beide Parteien des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. VIII. Haftungsausschluss a. Die vom Makler in seinem Angeboten / Unterlagen / Exposès gemachten Angaben beruhen auf Informationen und Mitteilungen durch Dritte, insbesondere durch die Eigentümer des zu vermakelnden Objekts. b. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen. c. Für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Makler nach den gesetzlichen Bestimmungen. d. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler und deren Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf. e. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. f. Etwaige Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen spätestens jedoch 5 Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Die gesetzliche Verjährung bei arglistigen Verhalten des Maklers bleibt davon unberührt. IX. Datenschutz a. Dem Kunden ist bekannt, dass der Makler gemäß § 3 Abs. 1, Satz 1, Nr. 3 Geldwäschegesetzes zur Identifikation seiner Kunden verpflichtet ist. Es wird daher um Unterstützung bei der Erfüllung dieser Erfordernisse gebeten. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen, unverzüglich entsprechende Dokumente vorzulegen und Auskunft zu erteilen. b. Der Makler erhebt, speichert und verarbeitet die Daten des Kunden für die gesamte Abwicklung des Vertrages, einschließlich eventuell späterer Ansprüche. c. Personenbezogene Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zweck der Vertragsabwicklung oder Abrechnung erforderlich ist oder durch den Kunden zuvor eingewilligt wurde. d. Eine Löschung der personenbezogenen Daten erfolgt, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem nicht entgegenstehen und/oder der Kunde ein Löschungsanspruch geltend macht, wenn die Daten zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist. X. Zurückbehaltungsrecht a. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn dieses aus dem Maklervertrag selbst herrührt. b. Eine Aufrechnung ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. XI. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftform a. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. b. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie Erfüllungsort Düsseldorf. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. c. Änderungen dieser AGB bedürften der Schriftform. Mündliche Abreden bestehen nicht. XII. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

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